Festsetzung der Steuer – und Abgaben für das Jahr 2023

Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2931) i.V.m. § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl. I/22, [Nr. 88], S.6) in Verbindung mit den §§ 1, 2 ,3 und 12b des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]) ergeht folgender Hinweis bezüglich der Festsetzung und der Erhebung der Grundsteuer A + B, der Hundesteuer und der Friedhofsgebühren (Gemeinde Wenzlow und Ortsteil Boecke sowie Gemeinde Wollin) für das Jahr 2023.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 sind keine Hebesatzänderungen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Hundesteuer sowie der Friedhofsgebühren eingetreten, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird. Bereits in den Steuer- und Abgabenbescheiden für das Jahr 2022 wurde bestimmt, dass diese auch für künftige Zeitabschnitte gelten, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag nicht ändern.

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen neuen Steuer- und Abgabenbescheid für das Jahr 2023 erhalten, die gleichen Steuern und Abgaben wie im Jahr 2022 zu entrichten haben.

Die Grundsteuer 2023 ist wie folgt wie im letzten schriftlichen Bescheid angegeben fällig:
1. Zum 15.02.2023, 15.05.2023, 15.08.2023 und 15.11.2023 zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2, 3 oder 4 Anwendung findet.
2. Am 15.08.2023 mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt.
3. Am 15.02.2023 und 15.08.2023 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
4. Am 01.07.2023 mit ihrem Jahresbetrag, wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht worden ist.

Auch die Hundesteuer 2023 sowie die Friedhofsgebühren 2023 werden in einem Betrag am 01.07.2023 fällig. Fällt die Fälligkeit auf einen Sonn- oder Feiertag, so verschiebt sich diese auf den nächsten Werktag.
Die Steuer- und Abgabenpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Steuern- und Abgaben für das Jahr 2023 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Sollten die Steuerhebesätze im Jahr 2023 oder die Friedhofsgebühren noch geändert werden oder ändern sich die Messbeträge (Finanzamt), werden Änderungsbescheide erteilt. Ziesar, den 06.12.2022 Tischer
Stellv. Amtsdirektor