17.01.2024 - Öffentliche Bekanntmachung über Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Nach dem BMG ist das Amt Ziesar als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von personenbezogenen Daten aus dem Melderegister verpflichtet. Gegen nachfolgende Datenübermitt-lungen steht den betroffenen Personen ein Widerspruchsrecht nach dem BMG zu:

1. § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melde-register über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG (Familienname, Vornamen unter Kenn-zeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 Satz 1 BMG widersprechen.

2. § 50 Absatz 2 BMG

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 Satz 1 BMG widersprechen.

3. § 50 Absatz 3 BMG
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Aus-kunft erteilt werden über deren
Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) ver-wendet werden. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 Satz 1 BMG wider-sprechen.

4. § 42 Absatz 2 BMG
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschrif-ten, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift, Aus-kunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie Sterbedatum. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

5. § 58c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz (SG)
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (nach § 58c Absatz 2 SG) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 36 Absatz 2 BMG i. V. m. § 58c Absatz 1 Satz 2 SG widersprechen.
Die Widersprüche zu den vorher benannten Datenübermittlungen sind schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung beim Amtsdirektor des Amtes Ziesar, Mühlentor 15 A in 14793 Ziesar, zu erklären. Alle nachfolgend eingereichten Widersprüche können erst mit jeweiligem Eingangsdatum (bei der zuvor benannten Adresse) berücksichtigt werden. Entsprechende Vordrucke sind im Einwohnermeldeamt erhältlich oder auf der Internetseite des Amtes Ziesar – www.amt-ziesar.de – abrufbar. Ziesar, 15.01.2023 K. Gericke
Amtsdirektor


Formblatt -  Widerspruch Datenübermittelung: